Satzung
- Name, Sitz, Geschäftsjahr des Verbandes
- Zweck des Verbandes
- Erwerb der Mitgliedschaft
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Beendigung der Mitgliedschaft
- Gebühren
- Organe des Verbandes
- Vorstand
- Zuständigkeit des Vorstandes
- Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Beirat
- Zuständigkeit des Beirates
- Mitgliederversammlung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
- Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Landesgruppen
- Auflösung des Verbandes
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr des Verbandes
- Der Verband führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Präparationstechnik e.V.“ (DGP).
- Der Verband ist in das Vereinsregister Bochum eingetragen.
- Der Verband hat seinen Sitz in Bochum.
- Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bochum.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck des Verbandes
- Zweck des Verbandes ist die Sicherung und Formung des Berufsstandes der Präparatoren nach berufs- und gesellschaftspolitischen Notwendigkeiten. Der Berufsstand wird gebildet aus den Fachbereichen Biologie, Medizin, Geowissenschaften und sonstigen Wissenschaftszweigen, die sich mit Präparationstechniken befassen.
- Die Tätigkeit des Verbandes erstreckt sich insbesondere auf:
- Erarbeitung und Vertiefung des berufskundlichen Wissens
- Anlage und Führung eines berufskundlichen Archivs
- Durchführung von Arbeitstagungen und der beruflichen Weiterbildung dienenden Veranstaltungen
- Betreuung und Förderung des Berufsnachwuchses
- Wahrnehmung allgemeiner und spezieller Aufgaben im Bereich des Naturschutzes
- Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Berufsgruppen und Einrichtungen ähnlicher Zielrichtung.
- Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Verbandsvermögen an eine gemeinnützige Organisation oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Verband ist politisch und konfessionell neutral. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist grundsätzlich von der Staatsangehörigkeit und des Wohnortes des Bewerbers unabhängig.
- Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person werden, die eine abgeschlossene Ausbildung als Präparator oder eine entsprechende Qualifikation nachweisen kann (ordentliche Mitglieder).
- Personen, die sich noch in der Berufsausbildung als Präparator befinden, sowie Personen, die ständigen Kontakt zum „DGP“ suchen, können Mitglieder mit der nachfolgend in § 4 genannten Einschränkung werden (außerordentliche Mitglieder).
- Mitglieder können ferner werden Institute, Museen, Firmen oder sonstige juristische Personen, die den Interessen des „DGP“ fördernd gegenüberstehen (korporative Mitglieder).
Das Nähere regelt § 4. - Ferner kann auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
- Mitgliedschaften, die vor Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, bleiben von der Zuordnung dieser Satzung unberührt.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und wählbar.
- Außerordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt, aber nicht wählbar.
- Korporative Mitglieder sind mit je einer Stimme stimmberechtigt, aber nicht wählbar.
- Mitglieder – auch Ehrenmitglieder –, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben, sind stimmberechtigt, aber nicht wählbar.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Verbandes nach besten Kräften zu unterstützen. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie haben ferner Anspruch auf laufende Informationen über die Verbandstätigkeit.
- Mitglieder, die mit einem besonderen Amte betraut sind, haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen im Rahmen der vom Vorstand festzulegenden Richtlinien.
5. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verband.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung des Mahnantrages ein Monate verstrichen ist. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Verbandes verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
- Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung einlegen, die schriftlich zu begründen ist. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. über den endgültigen Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
6. Gebühren
- Bei Aufnahme in den Verband ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Verbandes können gesonderte Umlagen erhoben werden.
- Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Vorstand kann in besonderen Fällen Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
7. Organe des Verbandes
- Organe des Verbandes sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
8. Vorstand
- Der Vorstand des Verbandes besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
- Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sollen nach Möglichkeit aus den Bereichen Biologie, Medizin und Geowissenschaften gewählt werden.
- Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden alleine, oder von einem stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
Verbandsintern gilt, dass einer der stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied nur vertreten sollen, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder die Vertretung an einen stellvertretenden Vorsitzenden und das weitere Vorstandsmitglied delegiert hat. - Der Vorsitzende hat die Aufgabe, den Verband Deutscher Präparatoren auch in Verbänden und Vereinen zu vertreten, wenn deren Satzungen dies vorsehen.
9. Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Verbandes übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung
- Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
- Beschlußfassung über die Streichung bzw. den Ausschluß von Mitgliedern
- Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
- Beschlußfassung über die Stundung, den gänzlichen oder teilweisen Erlaß von Beitragsleistungen.
- Ausarbeitung von Verbandsordnungen und Verbandsrichtlinien.
10. Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Verbandes gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger benennen.
- Der abgewählte Vorstand oder ein abgewähltes Vorstandsmitglied verbleibt noch für den Zeitraum von drei Monaten nach der Abwahl, gemeinsam mit dem neuen Vorstand oder dem neugewählten Vorstandsmitglied nur zum Zwecke der Amtsübergabe im Amt.
11. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des ersten stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
- Über Vorstandssitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
12. Beirat
- Der Beirat besteht aus je einem Vertreter der Fachbereiche Biologie, Medizin und Geowissenschaften.
13. Zuständigkeit des Beirates
- Der Beirat wird in die Vorstandsarbeit einbezogen und kann vom Vorstand mit besonderen Aufgaben betraut werden. Er kann auf Antrag bei wichtigen Entscheidungen gleichberechtigt an den Beratungen und Abstimmungen teilnehmen. Er kann zu jeder ordentlich einberufenen Vorstandssitzung ein Beiratsmitglied als Beobachter entsenden.
14. Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied einschließlich der korporativen Mitglieder je eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des ##Jahresberichtes des Vorstandes und des Schatzmeisters; Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Fachbereichsvertreter.
- Wahl von zwei Kassenprüfern.
- Beschlußfassung über die änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbandes.
- Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Beratung und Verabschiedung verbandspolitischer Ziele und sonstige Beschlußfassungen.
- Beratung und Beschlußfassung von Verbandsordnungen und -richtlinien sowie deren änderungen.
- Wahl der Mitglieder von Gutachter- und Schlichtungskommissionen.
15. Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in der Regel in Abständen von zwölf Monaten stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der vom Vorstand erstellten vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. über Dringlichkeitsanträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Diese beschließt dann auch die endgültige Tagesordnung.
- Einzelne Mitglieder können im Einvernehmen mit dem Beirat vom Vorstand mit besonderen Aufgaben betraut werden.
16. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der übrigen Vorstandsmitglieder geleitet. Ist ausnahmsweise kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung auf die Dauer des Wahlganges und der vorangehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen nötig. Die Verabschiedung von Verbandsordnungen oder -richtlinien bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Auflösung des Verbandes ist eine solche von 9/10 erforderlich. Eine änderung des Zwecks des Verbandes kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei erneuter gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.
17. Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Ladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung sollte mindestens zwei Wochen betragen. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekanntzugeben.
18. Landesgruppen
- Je nach Bedarf können in den Grenzen der einzelnen Bundesländer Landesgruppen eingerichtet werden. Die Landesgruppen werden von denjenigen Mitgliedern gebildet, die in dem entsprechenden Bundesland ihren Wohnsitz haben.
- Die Aufgaben der Landesgruppen bestehen im wesentlichen in der beruflichen Kontaktpflege und dem Erfahrungsaustausch, der Durchführung von Ausstellungen oder sonstigen, den Präparatoren des Landes dienenden Veranstaltungen. Die Landesgruppen unterstützen den Vorstand.
- Die Landesgruppen unterstehen dem Gesamtverband. Sie sind jedoch bei der Durchführung der von ihnen übernommenen Aufgaben im wesentlichen selbständig. Ihre Organisationsform richtet sich nach einer vom Verband noch zu erstellenden Rahmenordnung.
- Zur Durchführung der Landesgruppenarbeit können vom Verband Mittel zu Verfügung gestellt werden.
19. Auflösung des Verbandes
- Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 16 Abs. 4).
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Organisation.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verband aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Letzte Änderung: Mitgliederversammlung Salzburg, den 21. September 2023
Eintrag in das Vereinsregister am Amtsgericht Bochum am 7. November 2023